Baurechtliche Fachbegriffe zum Thema Abstand
Setzt man sich mit dem Abstand zum Nachbarn, dem Abstand zur Straße und der Frage auseinander, wo genau man sein Gartenhaus platzieren kann und darf, stößt man immer wieder auf folgende Begriffe:
- Abstandsflächen: Dabei handelt es sich um Flächen vor Bauwerken, die von Bebauung freizuhalten sind.
- Baufluchtlinie: Die Baufluchtlinie bezeichnet den vorgeschriebenen Abstand baulicher Anlagen von Straßen.
- Baugrenzen: Diese sind im Bebauungsplan eingezeichnet und geben vor, welcher Teil des Grundstücks frei bebaut werden darf. Oft werden diese allerdings schon beim Bau eines Wohnhauses ausgeschöpft.
- Bauwich: Bezeichnet den vorgeschriebenen Grenzabstand von Gebäuden zu allen Grundstücksgrenzen.
- Bebauungsplan: Jede Gemeinde legt anhand des übergeordneten Flächenwidmungsplanes im Bebauungsplan fest, wie und wo in den einzelnen Teilen eines Baulands gebaut werden darf. Daraus gehen die mögliche Nutzung und die vorgeschriebenen Abstände hervor. Eine Einsicht in den Bebauungsplan ist im Gemeindeamt möglich.
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Entfernung von der Grundstücksgrenze
Dabei ist für zukünftige Gartenhaus-Besitzer natürlich in erster Linie wichtig zu wissen: Brauche ich eine Baugenehmigung für mein Gartenhaus? Die Vorgaben dafür sind in Österreich sehr komplex, da jedes Bundesland seine eigene Bauverordnung hat und auf Bezirksebene entschieden wird, wie diese genau umgesetzt wird. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass ein Gartenhaus mit einer Größe unter 10 m2, in dem keine Aufenthaltsbereiche (z.B. als Büro oder Lounge) geplant sind, genehmigungsfrei sind. Will man im Gartenhaus wohnen, sind die Vorschriften und Genehmigungen aufgrund der notwendigen Anlagen (Sanitäranlagen, Wasser, Licht) dafür sehr komplex, das ist nicht auf allen Grundstücken möglich.
Der bauliche Abstand zu Grundstücksgrenzen zu Nachbarn und zur Straße ist durch Baufluchtlinien und Bebauungspläne festgelegt. Diese Mindestabstände (die üblicherweise zwischen drei und sechs Meter betragen und u.a. von der Höhe des Gebäudes abhängen), dürfen unterschritten werden, wenn keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten im Gebäude vorhanden sind, die Wand an der Grundstücksgrenze nicht höher als 3 m ist (in manchen Bundesländern nicht höher als 2 m!) und das Gartenhaus insgesamt nicht länger als 9 m ist.
Eine weitere Möglichkeit zur Platzierung des Gartenhauses ist, es direkt an die Hauswand anzubauen. Für ein solches Anlehnhaus gelten im Grunde die gleichen Vorschriften wie für freistehende Gartenhäuser. Auch hier sind also Abstände, Baugrenzen und Baufluchtlinien zu beachten.
Mit den Nachbarn absprechen?
Sich bei Bauvorhaben und größeren Veränderungen an Haus und Garten mit den Nachbarn abzusprechen, ist immer empfehlenswert. Wichtig ist, dass eine einfache Erlaubnis (mündlich oder schriftlich) des Nachbarn nicht ausreicht, damit man an die Grundstücksgrenze bauen darf! Grund dafür ist, dass sich der Besitzer des Nachbargrundstücks ändern kann (durch Verkauf, Erbe, usw.), und es durchaus nicht im Sinne des nächsten Besitzers sein kann, dass bis an die Grenze gebaut wird. Die einzige Möglichkeit wäre, dass eine sogenannte Baulast im Grundbuch verzeichnet wird, genauer gesagt eine Abstandsflächenbaulast: Damit kann im Grundbuch verzeichnet werden, dass die Bebauung am Nachbargrundstück um den notwendigen Abstand weiter von der Grundstücksgrenze zurückweicht, d.h. quasi der Nachbar den notwendigen Abstand „dazu nimmt“. Darauf werden sich allerdings die wenigsten Nachbarn einlassen, da es den Wert des Grundstücks mindern kann.
Checkliste zum Thema Abstand von der Grundstücksgrenze
Was sollten Sie also zum Thema Abstand von der Grundstücksgrenze alles überlegen und beachten, bevor Sie mit dem Bau Ihres Gartenhauses beginnen?
- Brauchen Sie eine Baugenehmigung oder nicht? Das hängt von der Größe und der geplanten Einrichtung (Feuerstätten, Aufenthaltsräume, Sanitäranlagen, etc.) ab.
- Gibt es einen Bebauungsplan für das Grundstück? Erkundigen Sie sich dafür beim Gemeindeamt.
- Haben Sie sich mit den Nachbarn abgesprochen? Auch wenn das Gebäude nicht genehmigungspflichtig ist, sollten Sie Ihre Nachbarn von den geplanten Veränderungen im Garten informieren, auch um Ärger wegen Baulärm etc. zu vermeiden.