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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens GARDEON, s.r.o.

Artikel 1
Einleitende Bestimmungen

1.1 – Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge, die im Fernabsatz zwischen der GARDEON, s.r.o. (im Folgenden als „Lieferant“ oder „Verkäufer“ bezeichnet) und dem Kunden geschlossen werden, wobei als Kunde im Sinne der AGB sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gelten, nämlich:

1.1.1 – Kaufvertrag über Waren – Bauteile (im Folgenden als „Kaufvertrag“ genannt)

1.1.2 – Verträge über die Erbringung optionaler Dienstleistungen in Bezug auf Waren,

die mit Kaufvertrag erworben wurden, nämlich:

1.1.2.1 – über den Transport von Waren,

1.1.2.2 – über die Montage / Demontage eines Bauwerkes Im Folgenden auch als „Dienstleistungsverträge“ oder einzeln „Dienstleistungsvertrag“ genannt) (alle vorstehend genannten Verträge im Folgenden auch als „Vertrag“ genannt).

1.2 – Sofern in diesen AGB nicht anders angeführt: 1.2.1. – Leistung des Lieferanten bedeutet:

1.2.1.1. – beim Kaufvertrag den Verkauf der in der Bestellung angegebenen Waren (Bauteile) unter den in diesen AGB festgelegten Bedingungen,

1.2.1.2. – bei Dienstleistungsverträgen den Warentransport und/oder Montage/ Demontage des Bauwerkes gemäß der in der Bestellung angegebenen Spezifikation unter den in diesen AGB festgelegten Bedingungen.

1.2.2. – Bauwerk bedeutet ein Fertigteilhaus mit Verputz verschiedener Art (Garagen, Reihengaragen, Gartenhäuser, Schutzdächer, Zusatzaufbau zu Familienhäusern und andere Gebäude).

1.2.3. – Sache bedeutet eine Ware – Baukomponente und / oder Bauwerk.

1.2.4. – Verbraucher ist eine natürliche Person, die Rechtsgeschäfte (Kaufverträge, Dienstleistungsverträge usw.) abschließt, die weder ihrer beruflichen noch gewerberechtlichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3 – Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

1.4 – Der Lieferant behält sich vorbehaltlos das Eigentum und das Urheberrecht an den Katalogen, dem Inhalt des Webshops und eigenen Bildaufnahmen von der Leistung vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, Materialien welcher Art auch immer, die mit der vertraglichen Leistung zusammenhängen, zu verwenden, zu übersetzen, zu kopieren, zu reproduzieren oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen.

1.5 – Unterlagen: Prospekte, Kataloge, Zeichnungen, Konstruktionsskizzen und andere Unterlagen, die Angaben zum Gegenstand der Leistung enthalten, gelten als informativ, es sei denn diese wurden vom Lieferanten ausdrücklich für verbindlich erklärt, sofern gesetzlich zulässig.

1.6 – Der Vertrag wird auf bestimme Dauer, nämlich bis zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten beider Parteien geschlossen.

Artikel 2
Gegenstand und Abschluss des Kaufvertrages

2.1 – Der Kaufvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über die wesentlichen Bestandteile des durch den Kaufvertrag begründeten Vertragsverhältnisses, insbesondere über Gegenstand, Art, Liefertermin, Leistungsmenge, Preis, Fälligkeit usw.

2.2 – Der Kunde bestellt die Lieferung der Ware, sofern im Kaufvertrag nichts anderes bestimmt ist, in der in den folgenden Bestimmungen angeführten Art und Weise.

2.3 – Das Warensortiment der www.gardeon.at stellt kein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, über die Webseite Waren zu bestellen. Alle auf www.gardeon.at eingestellten Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.

2.4 – Der Kunde sendet dem Lieferanten eine Anfrage zur Stellung eines Preisangebots mit den Anforderungen gemäß Ziffer 2.7 dieser AGB entweder schriftlich per E-Mail an: info@gardeon.at, oder mittels Konfigurators auf der Webseite des Lieferanten – www.gardeon.at. Nach Zustellung der Anfrage zur Stellung eines Preisangebots erstellt der Lieferant innerhalb von 3 Tagen ein Preisangebot mit den Anforderungen gemäß Ziffer 2.8 dieser AGB und übermittelt dieses dem Kunden. Gleichzeitig werden dem Kunden Anmeldedaten für das elektronische System des Lieferanten zur Verfügung gestellt, über welches der Kunde das übermittelte Preisangebot genehmigen kann. Wenn der Kunde dem vorgelegten Preisangebot nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung zustimmt, wird seine Anfrage nach dieser Frist storniert und sein Zugang zum elektronischen System des Lieferanten gelöscht. Wenn der Kunde Änderungen in seiner Anfrage vornehmen möchte, bevor er das übermittelte Preisangebot genehmigt, markiert er im elektronischen System des Lieferanten jene Artikel, die er ändern möchte und fordert ein neues Preisangebot in Bezug auf die Änderungen in der Anfrage an. Nach Genehmigung des Preisangebots bereitet der Lieferant die für die Ausführung des verbindlichen Auftrags erforderlichen Unterlagen (Konstruktionsskizze, Vorausrechnung, technische Anforderungen an das Fundament) vor und übermittelt diese dem Kunden.

Im nächsten Schritt kann der Kunde eine verbindliche Bestellung über das elektronische System des Lieferanten auf der Grundlage des übermittelten Preisangebots und der Dokumente des Lieferanten (im Folgenden als „Bestellung“ bezeichnet) erstellen und senden. Bestandteil der Bestellung sind auch die Skizze der Konstruktion und andere Dokumente technischer Art, die der Bestellung beigefügt sind. Der Kunde wählt die gewünschte Zahlungsart. Mit der Absendung der Bestellung mittels des Button „Kostenpflichtig bestellen und zahlen“ erklärt sich der Kunde mit den AGB, der technischen Ausführung und Konstruktion des Bauwerks ein- verstanden und bestätigt gleichzeitig, dass er die Konstruktionsskizze überprüft hat und mit der verbindlichen Bestellung einverstanden ist. Gleichzeitig mit dem Absenden der Bestellung entsteht dem Kunden eine Zahlungsverpflichtung. Wird die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung der für die Ausführung einer verbindlichen Bestellung erforderlichen Unterlagen versandt, wird die Anfrage des Kunden nach dieser Frist storniert und sein Zugang zum elektronischen System des Lieferanten gelöscht.

2.5 – Der Kaufvertrag wird mit dem Absenden der Bestellung durch den Kunden an den Lieferanten abgeschlossen und unterliegt diesen AGB.

2.6 – Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Lieferant dem Kunden eine Bestätigung über den Abschluss des Vertrages bzw. eine Empfangsbestätigung der Bestellung zu übermitteln.

2.7 – Die Mindestanforderungen an den Inhalt der Anfrage zur Stellung eines Preisangebots sind:

• Vor- und Nachname oder Firma des Kunden, • allfällige UID-Nummer des Kunden,
• Wohn- oder Firmensitz des Kunden,
• E-Mail-Adresse des Kunden,

• Telefonkontakt an den Kunden,
• genaue Leistungsspezifikation (Abmessungen, Aussehen, Fenster, Türen usw.),

• gewünschter Liefertermin.

2.8 – Das Preisangebot des Lieferanten enthält insbesondere:

• die Bezeichnung des Lieferanten,
• die Bezeichnung des Kunden,
• Datum und Nummer der Anfrage,
• Datum und Nummer des Preisangebots,

• genaue Leistungsspezifikation,

• Gesamtpreis der Leistung,
• Zahlungs- und Lieferbedingungen,
• für den Fall, dass es sich bei der Leistung um Lieferung einer Ware handelt, die gemäß den besonderen Anforderungen des Kunden hergestellt wurde, um maßgeschneiderte Ware oder um Waren handelt, die speziell für Verbraucher bestimmt sind, die Information darüber, dass der Kunde ohne Angabe von Gründen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten darf.

2.9 – Erfüllungsort (Warenübergabe) ist das Lager des Lieferanten in: Na Bystričku 4, 036 01 Martin.

2.10 – Für die Vertragsparteien sind die Angaben in der Bestellung des Kunden und im Preisangebot des Lieferanten verbindlich. Etwaige mündliche Nebenabreden, die nicht im Kaufvertrag und in diesen AGB enthalten sind, sind irrelevant. Jede Änderung des Inhalts des Kaufvertrags muss von beiden Parteien in einem schriftlichen Nachtrag bestätigt werden.

Artikel 3

Gegenstand und Abschluss des Dienstleistungsvertrags

3.1 – Allgemeine Bestimmungen

3.1.1. – Der Dienstleistungsvertrag ist eine optionale Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über die wesentlichen Bestandteile des durch den Dienstleistungsvertrag gegründeten Vertragsverhältnisses, insbesondere über Gegenstand, Art, Lieferdatum, Leistungsmenge, Preis, Fälligkeit usw.

3.1.2. – Für die Vertragsparteien sind die Angaben in der Bestellung des Kunden und im Preisangebot des Lieferanten verbindlich. Etwaige mündliche Nebenabreden, die nicht im Dienstleistungsvertrag und in diesen AGBs enthalten sind, sind irrelevant. Jede Änderung des Inhalts des Dienstleistungsvertrags muss von beiden Parteien in einem schriftlichen Nachtrag bestätigt werden.

3.1.3. – Ist der Kunde neben dem Kaufvertrag gleichzeitig am Abschluss eines Dienstleistungsvertrages interessiert, können die Preisangebotsanfragen, Preisangebote, Bestellungen und Auftragsbestätigungen in einem gemeinsamen Dokument für alle geschlossenen Verträge erstellt werden.

3.2 – Vertrag über den Transport von Waren

3.2.1. – Der Kunde kann in Bezug auf die auf der Grundlage des Kaufvertrags gekauften Waren einen Transport der Waren zum Erfüllungsort nur in der in den folgenden Bestimmungen angeführten Art und Weise bestellen, sofern im Dienstleistungsvertrag nichts anderes bestimmt ist.

3.2.2. – Der Kunde sendet dem Lieferanten eine Anfrage zur Erstellung eines Preisangebots mit den Anforderungen gemäß Ziffer 3.2.5 dieser AGB entweder schriftlich per E-Mail an: info@gardeon.at oder mittels Konfigurators auf der Webseite des Lieferanten www.gardeon.at. Nach Zustellung der Preisangebotsanfrage wird der Lieferant ein Preisangebot mit den Anforderungen gemäß Ziffer 3.2.6 dieser AGBs erstellen und dem Kunden übermitteln. Gleichzeitig werden dem Kunden Anmeldedaten für das elektronische System des Lieferanten zur Verfügung gestellt, über welches der Kunde das übermittelte Preisangebot genehmigen kann. Wenn der Kunde dem vorgelegten Preisangebot nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung zustimmt, wird seine Anfrage nach dieser Frist storniert und sein Zugang zum elektronischen System des Lieferanten gelöscht. Wenn der Kunde Änderungen in seiner Anfrage vornehmen möchte, bevor er das übermittelte Preisangebot genehmigt, markiert er im elektronischen System des Lieferanten jene Artikel, die er ändern möchte und fordert ein neues Preisangebot in Bezug auf Änderungen in der Anfrage an. Nach Genehmigung des Preisangebots bereitet der Lieferant die für die Ausführung des verbindlichen Auftrags erforderlichen Unterlagen (Vorausrechnung) vor und übermittelt diese dem Kunden. Im nächsten Schritt kann der Kunde eine verbindliche Bestellung über das elektronische System des Lieferanten auf der Grundlage des übermittelten Preisangebots und der Dokumente des Lieferanten (im Folgenden als „Bestellung“ bezeichnet) erstellen und senden. Der Kunde wählt die gewünschte Zahlungsart. Mit der Absendung der Bestellung mittels des Button „Kostenpflichtig bestellen und zahlen“ erklärt sich der Kunde mit den AGB einverstanden und gibt eine verbindliche Bestellung des Transports ab. Gleichzeitig mit dem Absenden der Bestellung entsteht dem Kunden eine Zahlungsverpflichtung. Wird die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung der für die Ausführung einer verbindlichen Bestellung erforderlichen Unterlagen versandt, wird die Anfrage des Kunden nach dieser Frist storniert und sein Zugang zum elektronischen System des Lieferanten gelöscht.

3.2.3 – Der Vertrag wird mit dem Absenden der Bestellung durch den Kunden an den Lieferanten abgeschlossen und unterliegt diesen AGB.

3.2.4 – Unverzüglich nach Abschluss des Vertrages hat der Lieferant dem Kunden eine Bestätigung über den Abschluss des Vertrages bzw. eine Empfangsbestätigung der Bestellung zu übermitteln.

3.2.5 – Die Mindestanforderungen an den Inhalt der Anfrage zur Stellung eines Preisangebots sind:

• Vor- und Nachname oder Firma des Kunden,

• allfällige UID-Nummer des Kunden,
• Wohn- oder Firmensitz des Kunden,
• E-Mail-Adresse des Kunden,

• Telefonkontakt an den Kunden,
• genaue Leistungsspezifikation (zu transportierende Waren),

• das gewünschte Lieferdatum,
• und der Erfüllungsort (Lieferadresse).

3.2.6 – Das vom Lieferanten vorgelegte Preisangebot umfasst insbesondere:

• die Bezeichnung des Lieferanten,
• die Bezeichnung des Kunden,
• Datum und Nummer der Preisangebotsanfrage,

• Datum und Nummer des Preisangebots,
• genaue Leistungsspezifikation,
• Gesamtpreis der Leistung,
• Zahlungs- und Lieferbedingungen.

3.3 – Vertrag über die Montage / Demontage des Bauwerks

3.3.1 – Der Kunde kann in Bezug auf die auf der Grundlage des Kaufvertrags gekauften Waren die Montage oder Demontage des Bauwerkes nur in der in den folgenden Bestimmungen angeführten Art und Weise bestellen, sofern im Dienstleistungsvertrag nichts anderes bestimmt ist.

3.3.2 – Der Kunde sendet dem Lieferanten eine Anfrage zur Erstellung eines Preisangebots mit den Anforderungen gemäß Ziffer 3.2.5 dieser AGB schriftlich per E-Mail an: info@gardeon.at oder mittels Konfigurators auf der Webseite www.gardeon.at. Nach Zustellung der Preisangebotsanfrage erstellt der Lieferant ein Preisangebot mit den Anforderungen gemäß Ziffer 3.2.6 dieser AGBs und übermittelt dieses dem Kunden. Gleichzeitig werden dem Kunden Anmeldedaten für das elektronische System des Lieferanten zur Verfügung gestellt, über welches der Kunde das übermittelte Preisangebot genehmigen kann. Wenn der Kunde dem vorgelegten Preisangebot nicht inner halb von 5 Tagen nach Zustellung zustimmt, wird seine Anfrage nach dieser Frist stor niert und sein Zugang zum elektronischen System des Lieferanten gelöscht. Wenn der Kunde Änderungen in seiner Anfrage vornehmen möchte, bevor er das übermittelte Preisangebot genehmigt, markiert er im elektronischen System des Lieferanten jene Artikel, die er ändern möchte und fordert ein neues Preisangebot in Bezug auf Änderungen in der Anfrage an. Nach Genehmigung des Preisangebots bereitet der Lieferant die für die Ausführung des verbindlichen Auftrags erforderlichen Unterlagen (Vorausrechnung) vor und übermittelt diese dem Kunden. Im nächsten Schritt kann der Kunde eine verbindliche Bestellung über das elektronische System des Lieferanten auf der Grundlage des übermittelten Preisangebots und der Dokumente des Lieferanten (im Folgenden als „Bestellung“ bezeichnet) erstellen und senden. Der Kunde wählt die gewünschte Zahlungsart. Mit der Absendung der Bestellung mittels des Button „Kostenpflichtig bestellen und zahlen“ erklärt sich der Kunde mit den AGB einverstanden und gibt eine verbindliche Bestellung der Montage / Demontage ab. Gleichzeitig mit dem Absenden der Bestellung entsteht dem Kunden eine Zahlungsverpflichtung. Wird die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung der für die Ausführung einer verbindlichen Bestellung erforderlichen Unterlagen versandt, wird die Anfrage des Kunden nach dieser Frist storniert und sein Zugang zum elektronischen System des Lie- feranten gelöscht.

3.3.3 – Der Vertrag wird mit dem Absenden der Bestellung durch den Kunden an den Lieferanten abgeschlossen und unterliegt diesen AGB.

3.3.4 – Unverzüglich nach Abschluss des Vertrages hat der Lieferant dem Kunden eine Bestätigung über den Abschluss des Vertrages bzw. eine Empfangsbestätigung der Bestellung zu übermitteln.

3.3.5. – Die Mindestanforderungen an den Inhalt der Anfrage zur Stellung eines Preisangebots sind:

• Vor- und Nachname oder Firma des Kunden,

• allfällige UID-Nummer des Kunden,
• Wohn- oder Firmensitz des Kunden,
• E-Mail-Adresse des Kunden,

• Telefonkontakt an den Kunden,
• genaue Leistungsspezifikation (Abmessungen, Aussehen, Fenster, Türen usw.),

• das gewünschte Lieferdatum,
• und Erfüllungsort (Montage- / Demontageadresse).

3.3.6 – Das vom Lieferanten vorgelegte Preisangebot umfasst insbesondere:

• die Bezeichnung des Lieferanten,
• die Bezeichnung des Kunden,
• Datum und Nummer der Preisangebotsanfrage, • Datum und Nummer des Preisangebots,
• genaue Leistungsspezifikation,
• Gesamtpreis der Leistung,
• Zahlungs- und Lieferbedingungen.

Artikel 4
Qualitative und andere Anforderungen an die Leistungserbringung

4.1 – Allgemeine Bestimmungen

4.1.1. – Die Leistung gemäß der im Vertrag angegebenen Spezifikation wird vom Lieferanten nach bestem Wissen und Gewissen innerhalb der vereinbarten Frist ordnungsgemäß erbracht.

4.1.2 – Dem Kunden ist bekannt, dass die vom Lieferanten angebotenen Fertigteilhäuser oder deren Komponente an den Berührungspunkten des Bauwerks mit dem Untergrund nicht wasserdicht sind und der Lieferant nicht für das physikalische Phänomen der Kondensation oder für das Eindringen von Wasser ins Bauwerk zwischen der unteren Kante der Wand des Bauwerks und dem Untergrund verantwortlich ist. Ba- sierend auf langjähriger Erfahrung berät der Lieferant den Kunden bei der Beseitigung oder Minimalisierung dieser Erscheinungen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Fertigteilhäuser kein Mauerwerk sind, nicht fest mit der Basis verbunden sind und aus diesem Grund kleine Abweichungen auftreten können. Der Lieferant behält sich das Recht vor, geringfügige Abweichungen in der Konstruktion des Bauwerks vorzunehmen, sofern diese Änderungen keinen wesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und das Erscheinungsbild des Bauwerks haben (insbesondere die genaue Position des Zubehörs – Fenster, Türen, Fugen, Ausmaß des Bauwerks). Gleichzeitig nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass Elektro- oder Wasserinstallationen nicht Bestandteil des Bauwerks sind.

4.1.3 – Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Toleranz der Ausmaße des montierten Bauwerks aus baulichen Gründen im Durchschnitt bis zu 10 cm gegenüber den ursprünglichen Abmessungen laut Konstruktionsskizze betragen kann.

4.2 – Kaufvertrag

4.2.1 – Die Unterlagen und Bedingungen für die Erbringung der Leistung sind im Hinblick auf den Vertragsgegenstand insbesondere:

• die Bestellung des Kunden,
• die bezahlte Vorausrechnung.

4.3 – Vertrag über den Transport von Waren
4.3.1 – Die Unterlagen und Bedingungen für die Erbringung der Leistung sind im Hinblick auf den Vertragsgegenstand insbesondere:

• die Bestellung des Kunden,
• die bezahlte Vorausrechnung.

4.4 – Vertrag über die Montage / Demontage des Bauwerkes
4.4.1 – Die Unterlagen und Bedingungen für die Erbringung der Leistung sind im Hinblick auf den Vertragsgegenstand insbesondere:

• die Bestellung des Kunden,
• im Falle der Montage des Bauwerks die Erfüllung der gemäß Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 dieser AGB an den Untergrund gestellten Anforderungen seitens des Kunden oder die Erklärung des Kunden gemäß Ziffer 4.4.4 dieser AGB,

• die bezahlte Vorausrechnung.

4.4.2 – Mit dem Abschluss des Vertrages über die Montage des Bauwerks verpflichtet sich der Kunde, im eigenen Namen, auf eigene Kosten, eigene Verantwortung, eigene Gefahr und gemäß den Anforderungen des Lieferanten an die Qualität und technische Funktionalität einen Untergrund unter dem Bauwerk zu erstellen, der 7-10 Tage vor dem eigentlichen Tag der Montage ordnungsgemäß fertiggestellt und derart vorbereitet werden muss, damit das vertraglich zu errichtende Bauwerk den Zweck, für den es bestimmt ist, zuverlässig erfüllt.

4.4.3 – Mit dem Abschluss des Vertrags über die Montage des Bauwerks verpflichtet sich der Kunde, dass der Untergrund des Bauwerks die Technischen Anforderungen an den Untergrund des Bauwerks, die Bestandteil dieser AGB sind, erfüllt und der Untergrund gleichzeitig alle nachfolgenden Kriterien erfüllt:

• der Untergrund des Bauwerks muss aus Betonplatten, Fundamentstreifen, Betonsohle oder Pflastersteinen bestehen;
• der Untergrund des Bauwerks muss mindestens 200 mm breiter als die Breite des Bauwerkes und mindestens 200 mm länger als die im Vertrag festgelegte Länge des Bauwerkes sein,

• der Untergrund des Bauwerks muss waagrecht sein; die maximal zulässige Abweichung beträgt 30 mm;
• besteht der Untergrund des Bauwerks aus Pflastersteinen, muss der Untergrund unter den Pflastersteinen einen Betonunterbau enthalten, dies an jenen Stellen, an denen das Bauwerk mit dem Untergrund verankert ist, sowie an den Verbundstellen der Wände des Bauwerks gemäß den Anweisungen des Lieferanten; über die Tatsache, dass das Bauwerk auf einem Untergrund aus Pflastersteinen errichtet wird, hat der Kunde den Lieferanten spätestens 10 Tage nach Abschluss des Vertrages über die Montage des Bauwerks gemäß diesen AGB zu informieren.

4.4.4 – Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Lieferant berechtigt ist, vom Vertrag über die Montage des Bauwerks zurückzutreten, wenn der Untergrund des Bauwerks nicht gemäß Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 dieser AGB errichtet wird. Der Lieferant ist nicht berechtigt, vom Vertrag nach diesem Abschnitt zurückzutreten, wenn der Kunde trotz ungeeignetem Untergrund an der Erfüllung des Vertrags über die Montage des Bauwerks festhält, was er mit seiner Unterschrift auf dem Protokoll über die Übernahme und Übergabe der Baustelle und des montierten Bauwerks gemäß Ziffer 8.4.1 dieser AGB zu bestätigen hat.

4.4.5 – Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, alle Pflichten laut einschlägigem Baugesetz gegenüber der zuständigen Baubehörde (gegenüber der er als Bauherr auftritt) spätestens am Tag der Montage des Bauwerks zu erfüllen, sofern solche für das jeweilige Bauwerk vorgesehen sind. Gleichzeitig nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass der Lieferant keine Haftung für Sanktionen welcher Art auch immer, die von der zuständigen Baubehörde auferlegt wurden, übernimmt.

Artikel 5
Die Art der Leistungserbringung

5.1 – Der Lieferant erbringt die Leistung in eigenem Namen, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko und Gefahr.

5.2 – Der Lieferant kann einen Teil oder die gesamte Vertragserfüllung an Dritte vergeben.

Artikel 6

Vereinbarter Leistungspreis

6.1 – Allgemeine Bestimmungen

6.1.1 – Der Gesamtpreis der Leistung wird zusammen mit MwSt. angegeben.

6.1.2 – Die auf der Website des Lieferanten www.gardeon.at aufgeführten Waren und Dienstleistungen stellen kein rechtsverbindliches Angebot des Lieferanten zum Vertragsabschluss dar, sondern stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Waren oder Dienstleistungen über die Website zu bestellen. Alle Angebote auf der Webseite www.gardeon.at bleiben bis zum Vertragsabschluss unverbindlich. Der Preis der Leistung richtet sich nach der Preisliste des Lieferanten gültig zum Zeitpunkt der Erstellung des Preisangebots auf Anfrage des Kunden. Der Lieferant behält sich das Recht vor, mit dem Kunden persönlich ausdrücklich den Preis und die Zahlungsbedingungen der bestellten Leistung abweichend von AGB, der gültigen Preisliste und anderen Verträgen zu vereinbaren.

6.1.3 – Rabatte und sonstige Änderungen des Listenpreises unterliegen der persönlichen ausdrücklichen Zustimmung der Parteien.

6.1.4 – Die Beschädigung und Untergang der Sache nach Übergang der Gefahr auf den Kunden berührt nicht die Verpflichtung des Kunden, den Preis für die Sache ordnungsgemäß und fristgerecht zu bezahlen.

6.1.5 – Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, beinhaltet der vereinbarte Preisgemäß der Bestellung alle Kosten des Lieferanten für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erbringung der Leistung laut Vertrag, einschließlich Gewinn und sonstiger Kosten, die sich auf die Erbringung der Vertragsleistung beziehen.

6.2 – Kaufvertrag

6.2.1 – Der vereinbarte Preis umfasst die Waren – Bauteile, allfälliges Verpackungsmaterial für die Ware zwecks sicheren Transports sowie die Montageanleitung, nicht jedoch die Kosten für die Lieferung, Montagearbeiten und das Material und Komponente, die für die Montage des Bauwerks erforderlich sind.

1.2. – Warenpreisliste: …………………
6.3 – Vertrag über den Transport von Waren

6.3.1 – Der vereinbarte Preis umfasst den Transport zum Erfüllungsort einschließlich des Entladens der Ware.

6.3.2 – Transportpreisliste: ……………………………..
6.4 – Vertrag über die Montage / Demontage des Bauwerkes

6.4.1 – Der vereinbarte Preis umfasst alle Montagearbeiten, Materialien und Komponente, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags über die Montage / Demontage des Bauwerks erforderlich sind, damit das Bauwerk seinen Zweck ordnungsgemäß erfüllen kann. Der vereinbarte Preis umfasst keine Bauteile oder Kosten für deren Lieferung usw. Der Lieferant führt keine Maurerarbeiten, Elektroarbeiten oder Abdichtung der Fugen einzelner Bauwerksteile durch. Der Vertrag über die Montage des Bauwerks umfasst nicht eine allfällige Demontage des Bauwerks und umgekehrt umfasst der Vertrag über die Demontage nicht eine allfällige Montage des Bauwerks, sondern es handelt sich um zwei separate Verträge, die der Kunde nach seinem Ermessen abschließen kann.

6.4.2 – Montagepreisliste: ………………………………

6.4.3 – Demontagepreisliste: ………………………….

Artikel 7
Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

7.1 – Der Kunde verpflichtet sich, den ersten Teil des Gesamtpreises der Leistung, die Gegenstand des Vertrags ist, in Höhe von 50% des Gesamtpreises (sofern im Vertrag nicht anders vorgesehen), innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss zu zahlen. Der Lieferant stellt dem Kunden eine Vorausrechnung aus, die Bestandteil des Vertrages ist.

7.2 – Unverzüglich nach Übergabe der Leistung hat der Kunde den verbleibenden Teil des vertraglich vereinbarten Preises, d.h. 50% des Gesamtpreises für die vertraglich vereinbarte Leistung, auf Grundlage der vom Lieferanten ausgestellten Rechnung zu zahlen, mit Fälligkeit am dem Tag der Lieferung der Leistung darauffolgenden Arbeitstag. Zahlt der Kunde die Vorausrechnung nicht ordnungsgemäß und fristgerecht, ist der Lieferant unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 – Der Lieferant akzeptiert mehrere Zahlungsarten, die vom Kunden im Zuge des Bestellvorgangs grundsätzlich frei wählbar sind. Dabei handelt es sich um Bezahlung per Kreditkarte, „per Banküberweisung“, …………………… Der Lieferant behält sich jedoch bei der Bestellung das Recht vor, die zur Auswahl stehenden Zahlungsarten einzuschränken und auf andere ebenfalls kostenfreie Zahlungsarten zu verweisen. Der Kunde hat somit keinerlei Anspruch darauf, den geschuldeten Preis auf eine bestimmte Zahlungsart zu zahlen.

7.4 – Der Kunde hat den Lieferanten für die tatsächlich erbrachte Leistung laut Vertrag im vereinbarten Umfang und zum vereinbarten Preis (unter Verwendung der vereinbarten Stückpreise) zu zahlen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Mehrleistungen (z. B. zusätzliche bauliche Veränderungen), deren Gesamtpreis dem Kunden vor ihrer tatsächlichen Ausführung im Voraus elektronisch per E-Mail oder persönlich mitgeteilt wurde, gesondert in Rechnung zu stellen und diese Mehrleistungen erst nach Genehmigung des bekanntgegebenen Preises zu erbringen.

7.5 – Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, d.h. zahlt er trotz Fälligkeit nicht, so ist der Lieferant ab dem auf den Fälligkeitstermin folgenden Tag berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Im Falle des Verzugs des Kunden mit der Zahlung des Preises für die Leistung verliert der Kunden Anspruch auf Preisnachlass, sofern ein solcher vereinbart wurde.

7.6 – Als Tag der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gilt der Tag, an dem der geschuldete Betrag dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben wird

7.7 – Der Kunde ist nicht berechtigt, den geschuldeten Betrag einseitig zu reduzieren.

7.8 – Entstehen dem Lieferanten in Folge der Erbringung der Leistung aus Verschulden des Kunden (z. B. durch ungenaue oder unvollständige Errichtung des Untergrunds gemäß Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 dieser AGB) Mehrkosten, erstattet der Kunde diese Mehrkosten dem Lieferan- ten in Höhe des tatsächlichen Aufwands laut Abrechnung des Lieferanten.

Artikel 8

Erfüllungsort, Lieferfrist, Lieferbedingungen

8.1 – Allgemeine Bestimmungen

8.1.1 – Der Lieferant hat dem Kunden die Leistung ordnungsgemäß und rechtzeitig zu liefern, und der Kunde verpflichtet sich, die vertragliche Leistung gemäß diesen AGB zu übernehmen. Der Lieferant hat die vertragsgemäße Leistung dem Kunden an dem im Vertrag vereinbarten Ort und zu dem im Vertrag vereinbarten Termin zu übergeben.

8.1.2 – Die Leistung wird ordnungsgemäß erbracht, wenn die Leistung fristgerecht in vereinbarter Menge, Qualität, ohne Mängel, samt allen Dokumenten, die nach Gesetz oder technischen Normen und gegenseitigen Vereinbarungen vorgesehen oder anderweitig erforderlich sind, damit der Gegenstand der Leistung seinen Zweck ordnungsgemäß erfüllen kann, geliefert wird.

8.1.3 – Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig über die Änderung des Erfüllungsortes schriftlich zu informieren. Wenn dem Lieferanten durch die Änderung des Erfül lungsortes höhere Kosten entstehen, ist der Kunde verpflichtet, diese Kosten auf der Grundlage der Abrechnung des Lieferanten zu zahlen.

8.1.4 – Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung bei der Übernahme ordnungsgemäß zu untersuchen.

8.1.5 – Treten Umstände ein, die die ordnungsgemäße oder rechtzeitige Erbringung der Leistung verhindern oder verhindern können oder die Erhöhung des vereinbarten Preises oder die Änderung des Liefertermins zur Folge haben oder andere Abmachungen beeinflussen können (insbesondere Lieferverzug des Herstellers der Bauteile, schlecht vorbereiteter Untergrund für das Bauwerk / Bauumfeld, notwendige geringfügige bauliche Änderungen rund um die Montage des Bauwerks, ungeeignete klimatische Bedingungen usw.), hat der Kunde den Lieferanten bzw. der Lieferant den Kunden unverzüglich darüber schriftlich oder elektronisch per E-Mail zu informieren.

8.1.6 – Die Lieferfrist wird zwischen dem Lieferanten und dem Kunden in der Bestellung vereinbart und beginnt diese ab dem Datum der Zahlung der Anzahlung gemäß Ziffer 7.1 dieser AGB, sofern der Kunde und der Lieferant nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, zu laufen.

8.1.7 – Im Falle einer berechtigten Verlängerung der Lieferfrist ist der Lieferant verpflichtet, dem Kunden den Liefertermin spätestens 7 Kalendertage vorab per E-Mail mitzuteilen, was der Kunde zur Kenntnis nimmt.

8.1.8 – Die Lieferfrist verlängert sich, wenn:

a) ein Umstand höherer Gewalt, insbesondere ein Hindernis aufgrund widriger klimatischer Bedingungen (z. B. Ziffer 8.4.6 dieser AGB) eintritt, das nicht voraussehbar ist und infolge dessen es technisch nicht möglich ist, die vertragliche Lieferfrist einzuhalten, oder den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mitarbeitern oder anderen befugten Personen, die einem Transportunfall, Arbeitsunfall, Krankheit oder anderen Gesundheitsschäden oder der Gefahr für das Leben hierdurch ausgesetzt sein können, zu gewährleisten, wobei der Lieferant den Kunden darüber unverzüglich zu informieren hat,

B) Sublieferanten, deren Tätigkeit kausal mit der Leistung des Lieferanten zusammenhängt, nachweislich ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt haben, allenfalls der Lieferverzug mit technologischen Problemen in der Produktion oder anderen Problemen zusammenhängt, wobei der Lieferant diesen Umstand dem Kunden ohne Verzug anzuzeigen hat,

C) der Kunde und der Lieferant dies nach Vertragsabschluss schriftlich oder elektronisch per E-Mail vereinbaren.

8.1.9 – Die Lieferfrist verlängert sich um die in den AGBs vorgesehene Zahl ungünstiger und gefährlicher Tage, an denen die Leistung objektiv nicht erbracht werden kann.

8.1.10 – Wird infolge höherer Gewalt die Leistung des Lieferanten gänzlich unmöglich oder dauert der Zustand der höheren Gewalt länger als 3 Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Vertrag bereits erhaltenen Leistungen zurückzustellen.

8.1.11 – Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunden schriftlich oder elektronisch per E-Mail ohne Verzug über Umstände zu informieren, die die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erbringung der Leistung verhindern oder erschweren oder auf andere Weise behindern können, andernfalls haftet der Lieferant für Schäden, die dem Kunden hierdurch entstehen.

8.1.12 – Kann der Lieferant aus Gründen, die auf der Seite des Kunden liegen, bzw. im Zusammenhang mit dem Kunden stehen (d.h. Verzug des Kunden) keine Leistung erbringen, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden eine Gebühr für die Lagerung der Waren in Höhe von € 5 inkl. MwSt. pro Tag des Verzugs des Kunden bis zur Leistungser bringung in Rechnung zu stellen. Falls der Kunde aus berechtigten Gründen (Abreise, Krankheit usw.) schriftlich mit dem Lieferanten die Verschiebung des Liefertermins vereinbart, kann auf die Lagergebühr verzichtet oder ein anderer Betrag vereinbart wer den.

8.1.13 – Hat der Kunde in der Empfangsbestätigung der Ware nach Ziffer 8.2.4 oder 8.3.3 und im Übergabeprotokoll nach Ziffer 8.4.1 dieser AGB Mängel, nicht fertiggestellten Teile oder sonstige Missstände angezeigt und angegeben, wie sich diese auswirken, ist davon auszugehen, dass dadurch vom Lieferanten deren kostenlose Behebung innerhalb von 30 Tagen verlangt wird, sofern keine anderen Bedingungen schriftlich vereinbart wurden. Für die Behebung der Mängel und Missstände, die während des Abnahmeverfahrens festgestellt wurden, gelten die Bestimmungen zur Behebung von Mängeln angezeigt innerhalb der Gewährleistungsfrist.

8.2 – Kaufvertrag

8.2.1 – Wenn der Kunde nur einen Kaufvertrag mit dem Lieferanten abschließt, ohne mit dem Lieferanten einen Vertrag über den Transport von Waren spezifiziert im Kaufvertrag abzuschließen, gilt als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten.

8.2.2– Der Lieferant und der Kunde vereinbaren, dass die Leistung als ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht gilt, wenn der Lieferant dem Kunden gestattet, die Ware an dem im Vertrag vereinbarten Ort und zu der im Vertrag vereinbarten Zeit persönlich zu übernehmen, sofern die Parteien keine andere Lieferart der Leistung vereinbart haben oder mit der Übergabe der Ware zum Transport zum vereinbarten Zeitpunkt.

8.2.3 – Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Lieferfrist für untypische Bauteile zu verlängern, worüber er den Kunden vor Vertragsabschluss zu informieren hat.

8.2.4 – Die Ware gilt als vom Kunden übernommen, wenn der Kunde oder ein von ihm genannter Dritter alle Teile der bestellten Ware übernimmt. Der Kunde oder ein von ihm genannter Dritter bestätigen den Erhalt der Ware durch Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung der Ware.

8.3 – Vertrag über den Transport von Waren
8.3.1 – Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Lieferfrist für untypische Bauteile zu verlängern, worüber er den Kunden vor Vertragsabschluss zu informieren hat.

8.3.2 – Der Kunde ist verpflichtet, die Passierbarkeit der Zufahrtsstraßen und die Zugänglichkeit des Erfüllungsortes sicherzustellen. Die Zufahrt und der Erfüllungsort müssen für Fahrzeuge bis zu 12 Tonnen zugänglich sein.

8.3.3 – Der Kunde oder ein von ihm genannter Dritter bestätigen den Erhalt der Ware durch Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung der Ware.

8.4 – Vertrag über die Montage / Demontage des Bauwerkes

8.4.1 – Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den im Vertrag vereinbarten Erfüllungsort – die Baustelle – zum Liefertermin, d.h. am Tag der Montage / Demontage im Zustand zu übergeben, der die Erbringung der Leistung, insbesondere im Hinblick auf die Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 dieser AGB ermöglicht. Der Kunde ist verpflichtet, die Passierbarkeit der Zufahrtsstraßen und die Zugänglichkeit des Montage- / Demontageortes sicherzustellen. Die Zufahrt und der Montage- / Demontageort müssen für Fahrzeuge bis zu 12 Tonnen zugänglich sein. Bei der Übergabe der Baustelle hat der Kunde die Anschlusspunkte für den Stromverbrauch zu bestimmen, bei Montage mit einem Kran hat er dem Lieferanten während der gesamten Leistungserbringung einen drahtlosen Arbeitsbereich und Zugang zur Baustelle sicherzustellen. Beide Vertragsparteien nehmen über die Übergabe und Übernahme der Baustelle sowie über die Übergabe und Übernahme des montierten Bauwerks ein Übergabe- und Übernahmeprotokoll auf.

8.4.1 – Das Übergabe- und Übernahmeprotokoll gemäß Ziffer 8.4.1 dieser AGB enthält insbesondere:

• Vertragsnummer,

• Bezeichnung der Vertragsparteien,

• Erklärungen der Vertragsparteien zur Bereitschaft des Untergrunds für das Bauwerk gemäß Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 dieser AGB oder Erklärung des Kunden gemäß Ziffer 4.4.4 dieser AGB,

• angezeigte Mängel und Fehler des Bauwerks samt dem vereinbarten Termin ihrer Behebung

• Datum der Übergabe der Baustelle und Datum der Übergabe des montierten Bauwerks und

• Unterschriften beider Vertragsparteien.

8.4.3 – Im Falle, dass der Kunde:

• sich weigert, die Leistung ohne Grund anzunehmen, oder
• nicht zum vertraglich vereinbarten Liefertermin erscheint, dann gilt die Leistung als ordnungsgemäß, rechtzeitig und ohne Mängel dem Lieferanten übergeben und vom

Kunden übernommen:

• am Tag der ungerechtfertigten Weigerung, die Leistung zu übernehmen, oder

• durch Nichterscheinen zum vertraglichen Liefertermin.

8.4.4 – Der Liefertermin für das Bauwerk ist der Tag der Beendigung der Montage, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

8.4.5 – Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Lieferfrist für untypische und für die Montage anspruchsvoller Konstruktionen zu verlängern, worüber er den Kunden vor Vertragsschluss zu informieren hat.

8.4.6 – Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Montage / Demontage des Bauwerks nur durchgeführt werden kann, wenn die Außentemperatur nicht unter -2 Grad Celsius fällt und nicht über 30 Grad Celsius steigt. Der Lieferant ist berechtigt, die Arbeiten bei schlechtem Wetter unter folgenden Optionen innerhalb der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Montage / Demontage des Bauwerks nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen: Die Temperatur am Tag der Lieferung liegt während der 8-St den Schicht unter -2 Grad Celsius und über 30 Grad Celsius, beim starken Regen oder Schneefall oder bei übermäßig starkem Wind, der die Handhabung und Montage hindert.

8.4.7 – Anerkennt der Lieferant die vom Kunden beanstandeten Mängel, Unvollständigkeiten oder Missstände nicht, ist er verpflichtet, dies im Übergabe- und Übernahmeprotokoll gemäß Ziffer 8.4.1 dieser AGB anzugeben. Wenn er darüber keine Aufzeichnung aufnimmt oder sich weigert, die Aufzeichnung zu unterzeichnen, wird davon aus gegangen, dass er keine Einwände gegen die Anzeige des Kunden hat.

8.4.8 – Das vom Kunden und vom Lieferanten unterzeichnete Übergabe- und Übernahmeprotokoll gemäß Ziffer 8.4.1 dieser AGB gilt als Vereinbarung über alle darin angezeigten Einträge, Maßnahmen und Fristen, mit Ausnahme jener Punkte, zu denen die Partei schriftlich erklären, dass sie mit diesen nicht einverstanden ist.

8.4.9 – Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Lieferant Dritte zur Unterfertigung des Übergabe- und Übernahmeprotokolls gemäß Ziffer 8.4.1 dieser AGB bevollmächtigen kann.

Artikel 9
Eigentumsrecht und Gefahrenübergang

9.1 – Das Eigentum an der Sache geht am Tag der vollständigen Zahlung des Preises für die Leistung laut Abrechnung des Lieferanten über.

9.2 – Die Gefahr geht unmittelbar nach Übergabe der Sache an den im Vertrag festgelegten Erfüllungsort auf den Kunden über.

Artikel 10

Rücktritt vom Vertrag

10.1 – Allgemeine Bestimmungen

10.1.1. – Sowohl der Kunde als auch der Lieferant sind berechtigt, aus gesetzlichen Gründen und aus den in diesen AGB genannten Gründen vom Vertrag zurücktreten.

10.1.2 – Zahlt der Kunde den Preis für die Leistung nicht fristgerecht, so ist der Lieferant unter Setzung einer angemessener Frist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und sofern der Kunde die Bauteile innerhalb einer angemessenen Frist nach Zustellung des Rücktritts an den Lieferanten nicht zurücksendet, das Bauwerk zu demontieren und in seine Räumlichkeiten zu verbringen und dem Kunden den Preis für die Demontage des Bauwerks und den Rücktransport zum Standort des Lieferanten gemäß der zum Zeitpunkt der Demontage und des Transports gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen. Zu diesem Zweck erteilt der Kunde dem Lieferanten mit dem Abschluss des Vertrages die unwiderrufliche Zustimmung zum Zugang zum Erfüllungsort und zur Durchführung aller für die Demontage und den Abtransport des Bauwerks oder seiner Komponenten vom Erfüllungsort erforderlichen Maßnahmen.

10.1.3 – Für den Fall, dass der Lieferant die vertragliche Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erbringt, ist der Kunde berechtigt, unter Setzung einer angemessener Nachfrist, mindestens jedoch 14 Tage, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und eine Rückerstattung der Anzahlung zu verlangen.

10.1.4. – Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Rücktritt vom Vertrag schriftlich postalisch oder auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail) zu erklären.

Artikel 11

Gewährleistung, Gewährleistungsbedingungen, Haftung für Mängel

11.1 – Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden und während der Gewährleistungsfrist die vereinbarten Eigenschaften aufweist und entsprechend seiner Art und seines Zwecks ordnungsgemäß und mangelfrei einsatzbereit ist.

11.2 – Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für die Sache gemäß Kaufvertrag 24 Monate. Bei einem Vertrag über die Montage des Bauwerks beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre (es sei denn, eine spezielle gesetzliche Regelung sieht eine längere Gewährleistungsfrist vor). Bei Lieferung gebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.

11.3 – Der Kunde kann beim Anlegen einer Bestellung im gardeon Konfigurator auch die Option einer gesonderten Garantieverlängerung auf insgesamt bis zu 10 Jahre für die Funktionsfähigkeit der Konstruktion wählen, die Folgendes umfasst:

11.3.1. die Funktionalität dem Bauwerk in Bezug auf den Hauptzweck (Garage, Gartenhaus, Unterstand, Pergola wird sicher stehen und sein Hauptfunktion erfüllen),

11.3.2. die Funktionalität des Gebäudes bezogen auf die Grundfunktionalität des Garagentors (das Garagentor öffnet/schließt sich),

11.3.3. Türfunktionalität (Tür öffnen, schließen, verriegeln),

11.3.4. Fensterfunktionalität (Öffnen / Kippen, Schließen),

11.3.5. die Funktionsfähigkeit des Dachrinnensystems (Dachwasser wird funktionstüchtig abgeführt),

11.3.6. die Funktionalität des Gebäudes in Bezug auf seine Abdichtung (es fließt nicht von oben in das Bauwerk ein), mit Ausnahme der Abdichtung vom Boden aus (vom Sockel, auf des Gebäudes steht und für den der Autragnehmer nicht verantwortlich ist).

11.4 – Die allgemeine und besondere Gewährleistungsfrist beginnt ab Übernahme der Sache zu laufen. Übernimmt der Auftraggeber die Sache erst nach dem vereinbarten Abnahmetermin, so läuft die Gewährleistungsfrist ab dem Tag, an dem er die Sache vertragsgemäß übernehmen konnte. Mit der Reklamation wird die Gewährleistungsfrist unterbrochen und nach Beendigung des Reklamationsverfahrens fortgesetzt.

11.5 – Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Sache an den Kunden zu laufen. Hat der Kunde die Sache erst nach dem vereinbarten Übergabetermin übernommen hat, läuft die Gewährleistungsfrist dennoch bereits ab dem Tag, an dem er zur Übernahme verpflichtet war.

11.6 – Der Kunde ist verpflichtet, die Sache bei der Übergabe gründlich zu untersuchen und dem Lieferanten die offensichtlichen Mängel sowie die Unrichtigkeit des gelieferten Zubehörs für die Sache in der Empfangsbestätigung oder im Übergabe- und Übernahmeprotokoll anzuzeigen.

11.7 – Der Lieferant haftet für Mängel an der Sache, die während der Gewährleistungsfrist entstehen.

11.8 – Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die durch einen Verstoß gegen die Pflichten des Kunden entstanden sind, insbesondere durch:

• mechanische Beschädigung einzelner Elemente der Sache,
• unsachgemäßen oder fahrlässigen Umgang mit der Sache,
• Überlastung der Sache,
• ungeeignete Betriebsumgebung,
• Untergrund des Bauwerkes, der unter Verstoß gegen die Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 dieser AGB hergestellt wurde,
• alle anderen falschen und unangemessenen mechanischen Eingriffe in die Sache.

11.9 – Der Lieferant haftet ebenfalls nicht für Mängel, die durch einen Verstoß gegen die Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit der Verwendung der Sache entstanden sind, die nach Übergang der Gefahr an der Sache entstanden sind, sowie für Mängel, die durch externe Eingriffe und Einflüsse Dritter verursacht wurden.

11.10 – Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bauwerke errichtet aus vom Lieferanten gelieferten Bauteilen aus Stahl bestehen, nicht wasserdicht sind und der Lieferant weder für das physikalische Phänomen der Kondensation noch für das Eindringen von Wasser in die Bauwerke im Raum zwischen der Unterkante der Wand und dem von den Kunden errichteten Untergrund verantwortlich ist, noch für das Eindringen von Wasser in den Raum zwischen der Garagentorabschnittsdichtung und dem Untergrund haftet. Als Mangel gelten ebenfalls nicht die technisch bedingten geringfügigen Maßabweichungen. Wenn nachgewiesen wird, dass der geltend gemachte Mangel der Sache ursächlich mit den Eigenschaften gemäß dem ersten Satz dieser Ziffer zusammenhängt, wird die Mängelrüge zurückgewiesen.

11.10.1. – Die folgenden Phänomene und Eigenschaften können auf der Sache auftreten, für die der Lieferant nicht als Mängel haftet:

11.10.2. – unregelmäßige Korngröße des Verputzes (unregelmäßige Korngröße des Verputzes können an verschiedenen Stellen an den Außenwänden des montierten Bauwerks auftreten),
11.10.3. – Überstehen der Verbindungsschrauben,

11.10.4. – Leckage zwischen der Unterkante der Wand und dem Untergrund des montierten Bauwerks,
11.10.5. – Bildung von Kondensationstropfen an der Decke.

11.11 – Die Verwendung des montierten Bauwerks für ungeeigneten Zweck kann die Funktionalität und Lebensdauer des montierten Bauwerks einschließlich seiner Komponenten nachteilig beeinflussen. Bei Montage oder Demontage des montierten Bauwerks durch den Kunden oder einen Dritten haftet der Lieferant nicht für Mängel, die im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Montage oder Demontage des montierten Bauwerks entstehen.

11.12 – Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden an gelieferten Teilen, die vorzeitigem Verschleiß aufgrund von Beanspruchung, fehlerhafter Installation oder Montage durch Dritte und fehlerhafter Inbetriebnahme oder fehlerhafter und fahrlässiger Handhabung infolge unsachgemäßer Beanspruchung wegen schlechter oder später Schutzbeschichtung der Grundierungen, oder anderem Oberflächenschutz aufgrund äußerer atmosphärischer Einflüsse, Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte ohne Zustimmung des Lieferanten und die Stabilität farbiger Beschichtungen unterliegen oder entstanden sind. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden von Grundierungen und Grundbeschichtungen, die durch Transport, Installation oder andere Manipulationen des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden.

11.13 – Eine Mängelrüge wird auch dann nicht als gerechtfertigt anerkannt, wenn es sich um einen Mangel handelt, für den ein niedrigerer Preis vereinbart wurde, oder wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt und der Mangel dem Nutzungsgrad oder Verschleiß entspricht, den die Sache oder ihre Komponente bei Übernahme durch den Kunden hatten.

11.14 – Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich nach Feststellung der Mängel zu benachrichtigen und Folgendes anzugeben: die Bestellnummer und eine Beschreibung des Mangels (wie er sich manifestiert). Zur schnelleren Bearbeitung der Mängelrüge ist es ratsam, der Mängelrüge eine detaillierte Fotodokumentation des Mangels und einen telefonischen Kontakt mit der verantwortlichen Person beizufügen, die mit dem Lieferanten kommunizieren wird, um die Mängel zu beseitigen.

11.15 – Der Lieferant ist berechtigt, die Sache zwecks Klärung des angezeigten Mangels zu besichtigen, wobei er ohne Verzug schriftlich mit dem Kunden den geplanten Besichtigungstermin zu vereinbaren hat. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Besichtigung persönlich oder mittels eines beauftragten Dritten anwesend zu sein. Ist es infolge unberechtigtem mangelnden Zusammenwirken des Kunden im Sinne des vorangehenden Satzes nicht möglich, zum vereinbarten Termin die Besichtigung durchzuführen, gilt die Mängelrüge als unbegründet und die Gewährleistung wird abgelehnt.

11.16 – Im Falle einer unbegründeten Mängelrüge ist der Lieferant berechtigt, die Kosten für die Prüfung des Mangels dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern gesetzlich zulässig.

11.17 – Der Lieferant hat im Falle eines Mangels nach eigenem Ermessen Verbesserung oder Austausch der Sache zu leisten. Ist die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für den Lieferanten mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, kann er den Preis für die Leistung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann Preisminderung oder Wandlung des Vertrages dann fordern, wenn der Lieferant die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Lieferanten liegenden Gründen unzumutbar sind.

11.18 – Die Gewährleistungsfrist ist von der Lebensdauer der Sache zu unterscheiden. Die Lebensdauer wird durch die Weise und Intensität der Nutzung bestimmt und muss nicht immer gleich wie die Gewährleistungsfrist sein. Bei einer intensiven Nutzung kann die Lebensdauer kürzer als die Gewährleistungsfrist sein.

Artikel 12

Zustellung

12.1 – Bis zur schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Anschrift erfolgen Zustellungen rechtswirksam an die vom Kunden in der Preisangebotsanfrage angegebene Adresse. Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss die maßgeblichen und im Vertrag abgefragten Daten vollständig und richtig anzugeben. Bei unrichtigen, unvollständigen und unklaren Angaben durch den Kunden haftet dieser für alle Kosten, die daraus dem Lieferanten entstehen. Der Kunde ist bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, die Änderungen des Namens, der Anschrift bzw. einen Wechsel des Wohnsitzes unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall gilt jede schriftliche Mitteilung (per Post, Fax oder E-Mail), die an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Kunden erfolgt, als den Erfordernissen einer wirksamen Zustellung genügend.. Bei per Fax oder E-Mail versendeten schriftlichen Mitteilungen gilt der Tag des Absendens als Tag der Zustellung.

Artikel 13
Sonstige Vereinbarungen

13.1 – Sofern in diesen AGB nicht ausdrücklich vorgesehen, ist keine Partei berechtigt, ihre Forderung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei gegen die Forderung der anderen Partei aufzurechnen, auch nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Lieferanten stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Lieferanten anerkannt sind.

Artikel 14
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,Umweltschutz, Abfallwirtschaft

14.1 – Der Lieferant ist verpflichtet, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan am Leistungsort während der Erbringung der Leistung einzuhalten und sich vor der Leistungserbringung mit diesem vertraut zu machen, einschließlich der Einhaltung aller Anweisungen des Bauleiters und der in Bezug auf die Baustelle befugten Personen.

14.2 – Der Lieferant ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften betreffend Gesundheits- und Sicherheitsschutz, Brandschutz, Umweltschutz sowie alle sonstigen gesetzlichen Vorschriften und technologischen Verfahren betreffend den Gegenstand der Leistung und ihre Erbringung einzuhalten.

14.3 – Der Lieferant ist nicht verpflichtet, dem Kunden alle erforderlichen Lizenzen, Zertifikate, Genehmigungen und dergleichen sowie Bescheinigungen über den Abschluss von Schulungen nachzuweisen, die gemäß den geltenden gesetzlichen und technologischen Vorschriften für die Durchführung von Tätigkeiten erforderlich sind, die Gegenstand der Leistung ist, wenn der Kunde sie nicht schriftlich anfordert.

14.4 – Im Interesse der Wahrung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ist der Kunde nicht berechtigt, die Baustelle während der Ausführung der Montagearbeiten zu betreten.

14.5 – Abfälle, die am Ort der Montage des Bauwerks im Zusammenhang mit Erfüllung des Vertrages entstehen, wird der Kunde auf eigene Verantwortung und Kosten entsorgen.

Artikel 15
Informationen zur Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung

15.1 – Der Verbraucher hat die Möglichkeit, sich an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu wenden: http://ec.europa.eu/consumers/odr./index_en.htm.

15.2 – Die alternative Streitbeilegung kann nur vom Verbraucher – einer natürlichen Person – genutzt werden, der Rechtsgeschäfte (Kaufverträge, Dienstleistungsverträge usw.) abschließt, die weder seiner beruflichen noch gewerberechtlichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

15.3 – Die alternative Streitbeilegung betrifft nur Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer bzw. Lieferanten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verbrauchervertrag ergeben. Die alternative Streitbeilegung gilt nur für Fernabsatzverträge. Alternative Streitbeilegung (ASB) gilt nicht für Streitigkeiten, bei denen der Streitwert 20 EUR nicht überschreitet. Die ASB-Stelle kann vom Verbraucher die Zahlung einer Gebühr für die Einlei- tung einer alternativen Streitbeilegung bis zu einem Höchstbetrag von 5 EUR einschließlich Mehrwertsteuer verlangen.

Artikel 16

Schlussbestimmungen

16.1 – Im Falle eines Rechtsstreits und erfolgloser Verhandlungen über die Beilegung des Rechtsstreits vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des am Firmensitz des Lieferanten zuständigen Gerichts, sofern das Gesetz nicht zwingend anders vorsieht. Es gilt slowakisches Recht mit Ausnahme der Normen des internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern aus dem europäischen Ausland gilt Vorstehendes nur, soweit dort keine günstigeren abweichenden Regelungen für den Verbraucher getroffen sind.

16.1.1 – Die personenbezogenen Daten des Kunden werden gemäß der Datenschutzerklärung der GARDEON s.r.o. verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf der Website des Lieferanten www.gardeon.at im Bereich Datenschutz.

16.1.2 – Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages aufrecht. An Stelle der unwirksamen, ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Inhalt nach am nächsten der unwirksamen, ungültigen oder undurchführbaren Regelung kommt. Dies gilt auch im Falle von Lücken im Vertrag.